Arbeitsrecht

Suchen einen Fachanwalt oder einen spezialisierten Rechtsanwalt, der sich im Arbeitsrecht und im öffentlichen Personalrecht auskennt? Im folgenden sehen Sie eine kurze Zusammenfassung der Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gerne klären wir Ihre Fragen bei einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.

Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Arbeitsleistung (OR 321)

  • Arbeitsleistung = Einsatz der Arbeitskraft (kein konkretes Arbeitsergebnis)
  • Inhalt im EAV definiert bzw. es gilt, was für diese Arbeit «üblich» ist
  • Arbeit muss vom Arbeitnehmer persönlich und sorgfältig ausgeführt werden
  • Dauer der Arbeitsleistung ist im EAV festgelegt (nach Bestimmungen des ArG)

Treuepflicht (OR 321a–e)

  • Treue = Solidarität und Loyalität
  • Pflicht zur Leistung von Überstunden, sofern sie betrieblich notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind
  • Verbot von Schwarzarbeit
  • Geheimhaltungspflicht von Geschäftsgeheimnissen
  • Pflicht zum Befolgen der Weisungen des Arbeitgebers

Arbeitgeber

Lohnzahlung (OR 322–326a)

  • Wenn Mindestlohn nicht in GAV vorgeschrieben: freie Vereinbarung der Lohnhöhe
  • Gleicher Lohn für Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit (Gleichstellungsgesetz)
  • Obligatorisch: detaillierte Lohnabrechnung
  • 13. Monatslohn = fest vereinbarter Lohnbestandteil, Gratifikation = freiwillig
  • Lohnfortzahlung für beschränkte Zeit bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung (z. B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, dringender Zahnarztbesuch usw.)

Fürsorgepflicht (OR 328–330a)

  • Gewährung von Freizeit (mindestens 1,5 Freitage pro Woche)
  • Persönlichkeitsschutz (Recht des Arbeitnehmers auf Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, auf Schutz der Privatsphäre)
  • Arbeitszeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers

Mögliche Folgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

  • Anspruch auf richtige Erfüllung
  • Lohnfortfall im Umfang der nicht geleisteten Arbeit
  • Schadenersatz
  • Kündigung (bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen nach wiederholter Ermahnung auch auch fristlose Kündigung möglich)

Vertragspartner

  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag

  • Lehrvertrag
  • Einzelarbeitsvertrag
  • Gesamtarbeitsvertrag
  • Normalarbeitsvertrag

Fundierte Arbeitsrecht-Beratung in Zürich

Unsere Rechtsanwälte bieten fundierte Rechtsberatung zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht für Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte und KMU’s. Wir beraten Sie umfassend und vertreten Sie vor Gerichten und Behörden.

Beruf und Recht, Sozialpartner

Einzelarbeitsvertrag = EAV

OR 319 – 343: Der EAV ist die häufigste Form arbeitsvertraglicher Regelungen. Der EAV kann ohne besondere Form, also auch durch mündliche Absprache entstehen, wenn das Gesetz (=> Lehrvertrag) nichts anderes bestimmt. Schriftlichkeit ist aber um der Beweisbarkeit willen empfehlenswert.

Im EAV wird das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber individuell geregelt.

Inhalte eines Einzelarbeitsvertrages
Inhalte eines Einzelarbeitsvertrages

Lohn

OR 322: Die Lohnhöhe unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien, soweit nicht durch Gesamtarbeitsvertrag Mindestlöhne vorgeschrieben ist

Arbeitszeit

ArGV 13: Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers hält. Der Weg von und zur Arbeit ist davon ausgenommen.

Probezeit

OR 335b: Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit darf höchstens auf drei Monate verlängert werden.

Ferien

OR 329a: Es gibt keine Arbeitnehmer arsch ohne Ferienanspruch! Alle unselbständig Erwerbstätigen haben vier Wochen bezahlte Ferien zugut  (=> Jugendliche bis zum 20. Geburtstag => 5 Wochen).

Kündigung

OR 335: Ein unbefristetes Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

– OR 335a-336: Kündigungsfristen

– OR 336c: Sperrfristen

– OR 337: Fristlose Kündigung

Gesamtarbeitsvertrag = GAV

Damit werden gegenseitige Vereinbarungen von Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerverbänden festgehalten, die für ganze Branchen (z.B. Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter) Geltung haben sollen. Sie sind zeitlich begrenzt und nur für Betriebe, welche der Vereinbarung beigetreten sind, gültig.

Mögliche Inhalte eines GAV: Arbeitszeit, Lohn, Ferien, Freitage, Kündigung (-sfristen), Probezeit, Versicherungsschutz, Mutterschaft, Militärdienst, Mobbing, …

Rechtsanwälte

Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahre­lange breite Erfah­rung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeits­recht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.

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fristlose Kündigung

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Kündigung zur Probezeit

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Kündigung während der Sperrfrist

Mutterschutz

Mitarbeiterbeteiligung

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Bonus

Gratifikation

Nichtantritt und fristloses Verlassen der Stelle

Gratifikation

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Befolgen von Anordnungen

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Lohnzahlung / Vorschuss

Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers

Spesen

Ferien

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